ILLUSTRATION
ON
SKIN
EL LOCO TATTOO & ART
INH. ERICH DOPPLER
​
FREISTÄDTERSTRASSE 29
​
4040 LINZ/AUSTRIA
TEL.0660 1740538
Whatsapp 0660/1740538
ATU68764349
Bei speziell erstellten Motiven wird bei absage des Termins aufgrund des entstandenen Aufwandes die Terminsicherheitshinterlegung nicht rückerstattet !!! Verrechnet wird pro Sitzung und geleisteter Arbeit: Zeichnen,vorbereiten,tätowieren,pausen , nachbehandeln und ändern des ursprünglichen Motives. Die geleistete Terminsicherheitshinterlegung wird erst bei der letzten Sitzung abgerechnet ! Liebe Kunden! Ich darf euch darauf hinweisen, dass eine Terminzusage ein mündlicher/schriftlicher Vertrag ist. Darum bitte ich euch um eine Stornierung 3 Werktage vor dem vereinbarten Termin, da sonst Stornogebühren von 70% der vereinbarten Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Danke für euer Verständnis!
Info
Für Termine schreibt mir bitte eine PN, E-Mail oder besucht mich im Studio.
!!Anfragen über WhatsApp werden nicht beantwortet!! Laut DSGVO nicht mehr
Kontakt:
0660/1740538
Freistädterstrasse 29
4040/Linz/Austria
Impressum
Zur Erfüllung der Informationspflicht nach 5 Abs.1 ECG.
Gewerbeinhaber Tätowieren: Erich DOPPLER
Gewerbeinhaber Piercen : ERICH DOPPLER
Reglementiertes Gewerbe
Magistrat der Stadt Linz
Wirtschaftskammer Oberösterreich Fachgruppe Kosmetik Gewerbe und berufliche Vorschriften: Österreichische Gewerbeordnung
Erklärung zur Informationspflicht
(Datenschutzerklärung)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist mir ein besonderes Anliegen. Ich verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informiere Ich Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen meiner Website.
Kontakt mit mir:
Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit mir aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate bei mir gespeichert. Diese Daten gebe ich nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Cookies:
Diese Website verwendet so genannte Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.
Ich nutze Cookies dazu, mein Angebot nutzerfreundlich zu gestalten. Einige Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert, bis Sie diese löschen. Sie ermöglichen es mir, Ihren Browser beim nächsten Besuch wieder zu erkennen.
Wenn Sie dies nicht wünschen, so können Sie Ihren Browser so einrichten, dass er Sie über das Setzen von Cookies informiert und Sie dies nur im Einzelfall erlauben.
Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
Ihre Rechte
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung.
SOLLTE BEIM TATTOO ETWAS ZUM NACHSTECHEN SEIN ,WIRD DAS IN DENN ERSTEN 4 MONATEN NACH ERSTELLUNG UNENTGELTLICH VON UNS GEMACHT,DANACH IST DER NORMALE SITZUNGSPREIS ZUZAHLEN
Urheberrechte am Motiv und der Tätowierung
Ein Tattoodesign ist geistiges Eigentum des Erstellers
Die nächsten Zeilen sollen sich einem sehr kompliziertem Thema im Recht widmen, bei dem es um die Frage der Rechte am Tattoomotiv und der Tätowierung an sich geht.
Wir werden hier aber nur auf das Thema Tattoodesigns eingehen, die wir als ausübende Tätowierer für unseren Kunden individuell und einmalig anfertigen. Rechtsfragen an Tätowierungen aus Vorlagenbüchern, von Portraits von Angehörigen oder Personen des öffentlichen Lebens, Fußballvereinen oder Marken seien hier mal komplett ausgeblendet und beiseite gestellt.
Hat ein Tätowierer durch seine Tätigkeit mit der Schaffung einer Bildkomposition Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschaffen, wenn er ein individuelles Design für seinen Tattookunden erstellt und ihm dieses auch verabreicht (tätowiert) hat?
Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hat er seinem Kunden genau genommen keine Rechte daran eingeräumt, wenn das nicht ausdrücklich oder schlüssig nach den Vorschriften über die Übertragung von Rechten nach §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart wurde. Nun wird man natürlich seinem Kunden nicht verbieten, seine erhaltene Tätowierung nicht zu nutzen (zu zeigen, zu präsentieren, öffentlich durch die Gegend zu tragen), weil das nun mal den Sinn einer Tätowierung darstellt, was sicherlich auch niemand in Frage stellen wird. Somit ist stillschweigend aus juristischer Sicht eine Einräumung von Nutzungsrechten an einem Urheberrecht entstanden.
Wem genau gehört aber nun diese Tätowierung, wenn das Motiv für den Tätowierkunden einmalig und exklusiv geschaffen worden ist und die notwendige 'Schöpfungshöhe' besitzt?
Kunde und Tätowierer schließen im Grunde genommen mündlich einen Werksvertrag, der den Tätowierer als dienstleistende Person aufführt und dem Leistungsempfänger (Kunden) den 'Werkerfolg' zusichert. Dieser gehört dem Kunden dann am Ende physisch auch.
Anders sieht das mit dem erstellten Tattoodesign aus. Es verbleibt grundsätzlich im geistigen Eigentum des Tätowierers, weil es eine eigene schöpferische Leistung nach dem deutschen Urheberrecht darstellt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).
Der Leistungsempfänger hat somit über die Tätowierung hinaus keine weiteren Leistungen erhalten, also aus juristischer Sicht in keinem Fall das Design exklusiv 'nur für sich allein' mit hinzu gekauft. Dieser Urheberrechtsschutz endet erst 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Tätowierers, abgekürzt p.m.a. (post mortem auctoris).
Nach deutschem Recht ist sogar ein Totalverzicht auf das Urheberrecht durch den Tätowierer nicht möglich (§ 29 UrhG). Daher gibt es auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie zum Beispiel in den USA, wo vom Tätowierer auf alle Rechte verzichtet werden kann. Die so genannten Public-Domain-Werke haben in den USA den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk.
Endfazit: Im Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Tätowierer (Urheber) und seinem Werk zu durchschneiden. Er hat mit der Schaffung seiner Bildkomposition Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschaffen, wenn sein Tattoodesign die notwendige 'Schöpfungshöhe' besitzt. Es ist somit nicht gestattet, dass andere Tätowierer seine Werke kopieren und/oder zum Verkauf anbieten.